Straßenverkehrsgefährdung (Plauderei)
... und zusätzlich Straßenverkehrsgefährdung ...
Unsinn. Wie die Überschrift der Vorschrift schon sagt, ist es für Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB - lesen!) erforderlich, daß jemand oder etwas konkret gefährdet wird. Das ist durch illegales Blaulicht nicht der Fall, solange man nicht noch wie ein Henker fährt.
T.