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Sturmschaden. Gibt es hier Versicherungsfachleute? (Plauderei)

meinautoistkaputt, (vor 4718 Tagen) @ Nico

Jaein.

Hier mal unsere Satzung (Ausschnitt):

Bäume sind geschützt
§1 Geltungsbereich, Schutzgegenstand
(a) mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden), das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm.

.
OK, aber auch:

§ 2 Ausnahmen
1. Die Satzung findet keine Anwendung auf
a) Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten (Wohnnutzung bis maximal 2 Wohneinheiten), mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen;

§ 3 Zulässige und nicht erlaubte Handlungen
...

.

4. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert fallen nicht unter die unerlaubten Handlungen. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens 10 Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle bereitzuhalten.


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